Unsere Statuten

Artikel I. STATUTEN

des Vereins Help Dog Sarköy
mit Sitz in Winterthur

Artikel II. Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen
Help Dog Sarköy
besteht mit Sitz in Winterthur, Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel III. Artikel 2 – Zweck

Der Verein „Help Dog Sarköy“ setzt sich ein für ein tiergerechtes Leben der Strassenhunde vor Ort. Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.
Der Verein bezweckt folgendes
• Finanzielle Unterstützung für medizinische Versorgung der Tiere vor Ort
• Finanzielle Unterstützung für Kastrationen
• Zusammenarbeit mit den Tierschützern vor Ort

Artikel IV. Artikel 3 – Mittel

Die Leistungen des Vereins und seiner Mitglieder erfolgen unentgeltlich. Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
• Gönnerbeiträge und Spenden
• Patenschaften für Tiere
• Jahresbeiträge der Mitglieder
• Erträgen aus Veranstaltungen
• Ertrag Vereinsvermögen

Artikel V. Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Artikel VI. Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen.

Artikel VII. Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Artikel VIII. Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
3. Wahl der Rechnungsrevisoren;
4. Abnahme der Vereinsrechnung;
5. Déchargeerteilung an den Vorstand;
6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel IX. Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Artikel X. Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheitvon einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Artikel XI. Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er übt sein Amt ehrenamtlich aus.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel XII. Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel XIII. Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen.

Artikel XIV. Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel XV. Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

Artikel XVI. Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29. Juli 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.